| |
7.1 Die Waren gehen ab dem Zeitpunkt der Auslieferung in das Risiko des Käufers über.
7.2 Die Eigentumsrechte an den Waren gehen erst dann auf den Käufer über, wenn das Unternehmen alle fälligen Beträge (in bar oder frei verfügbaren Geldern) erhalten hat, und zwar in Bezug auf:
| |
(a) die Waren; und
(b) alle anderen Beträge, die der Käufer dem Unternehmen unter allen anderen Rechnungen schuldet.
|
7.3 Bis das Eigentum an den Waren an den Käufer übergegangen ist, hat der Käufer:
| |
(a) die Waren auf treuhänderischer Basis für das Unternehmen zu verwahren;
(b) die Waren (ohne Kosten für das Unternehmen) separat von allen anderen, dem Käufer oder Dritten gehörenden Waren so aufzubewahren, dass sie sich sofort als Eigentum des Unternehmens identifizieren lassen;
(c) keine identifizierenden Aufschriften auf den Waren oder an deren Verpackung zu zerstören, zu verunstalten oder zu verdecken; und
(d) die Waren in befriedigendem Zustand zu halten und sie für das Unternehmen und zur angemessenen Zufriedenheit des Unternehmens in voller Höhe ihres Wertes gegen alle Risiken zu versichern. Auf Ersuchen hat der Käufer dem Unternehmen die Versicherungspolice vorzulegen.
|
7.4 Die Besitzrechte des Käufers an den Waren erlöschen unverzüglich, wenn:
| |
(a) gegen den Käufer eine gerichtliche Konkursanordnung erlassen wird oder der Käufer eine gütliche Abmachung oder einen Vergleich mit seinen Gläubigern schließt; wenn sich der Käufer die geltenden gesetzlichen Vorschriften zum Rechtsbehelf insolventer Schuldner zunutze macht; wenn der Käufer (wenn es sich um eine juristische Person handelt) eine Gläubigerversammlung einberuft (unerheblich, ob offiziell oder inoffiziell) oder in Liquidation geht (unerheblich, ob freiwillig oder als Zwangsliquidation), ausgenommen freiwillige, solvente Liquidationen zum Zwecke der Firmenumstrukturierung oder Fusion; oder wenn ein Konkursverwalter bzw. Konkursverwalter mit Geschäftsführungsbefugnissen oder ein Verwalter bzw. Zwangsverwalter für das Vermögen oder Teile desselben beauftragt wird; oder wenn bei Gericht Dokumente zur Beauftragung eines Verwalters eingereicht werden; oder wenn der Käufer, dessen Direktoren oder ein berechtigter Inhaber einer „floating charge“ (gemäß Definition in Paragraph 14 von Anhang B1 des Insolvency Act [brit. Insolvenzgesetz] 1986) die Absicht zur Beauftragung eines Verwalters bekannt gibt; oder wenn eine Entschließung angenommen bzw. bei einem Gericht ein Antrag gestellt wird, das Unternehmen des Käufers abzuwickeln bzw. eine gerichtliche Konkursanordnung in Bezug auf den Käufer zu erlassen; oder wenn ein gerichtliches Verfahren im Zusammenhang mit der Insolvenz oder möglichen Insolvenz des Käufers eingeleitet wird; oder
(b) eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Käufers betrieben wird oder er einer solchen Zwangsvollstreckung stattgibt, und zwar unerheblich, ob nach equity-Recht oder Common Law, oder wenn es der Käufer versäumt, seinen Verpflichtungen unter dem Vertrag oder unter anderen etwaigen Verträgen zwischen dem Unternehmen und dem Käufer nachzukommen, oder wenn der Käufer nicht in der Lage ist, seine Schulden gemäß der Bedeutung von Abschnitt 123 des Insolvency Act 1986 [brit. Insolvenzgesetz] zu bezahlen, oder wenn er seine Geschäftstätigkeit einstellt; oder
(c) wenn der Käufer die Waren in irgendeiner Weise belastet.
|
7.5 Das Unternehmen hat das Recht, die Zahlung für Waren einzutreiben, auch wenn sich die Eigentumsrechte noch im Besitz des Unternehmens befinden.
7.6 Der Käufer gewährt dem Unternehmen, dessen Beauftragten und Mitarbeitern das unwiderrufliche Recht, zu jeder Zeit die Räumlichkeiten zu betreten, in denen Waren gelagert sind oder möglicherweise gelagert werden, und diese zu inspizieren oder – wenn die Besitzrechte des Käufers an den Waren erloschen sind – wieder in Besitz zu nehmen.
7.7 Wenn das Unternehmen nicht in der Lage ist zu ermitteln, ob es sich bei Waren um Waren handelt, an denen der Käufer nicht länger das Eigentumsrecht genießt, gilt, dass der Käufer alle Waren der vom Unternehmen verkauften Art in der Reihenfolge verkauft hat, wie sie dem Käufer in Rechnung gestellt wurden.
7.8 Bei Vertragsende, gleichgültig auf welchem Wege, bleiben die Rechte des Unternehmens (aber nicht die des Käufers) in diesem Abschnitt 7 weiterhin bestehen.
|